Rechtsanwalt für Ärzte Arztrecht Medizinrecht

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Arztrecht wird bei legal point als Recht der Ärzte verstanden – hier tritt Ihr Rechtsanwalt für Ärzte auf den Plan.

Es geht um Ihr Recht auf Führung eines erfolgreichen Unternehmens, wobei Sie ein Rechtsanwalt für Ärzte bestens betreuen kann.

Hier werden die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, damit Sie sich ganz auf die medizinischen Fragen Ihrer Praxis konzentrieren können.

Die rechtlichen Themen rund um Ihre Arztpraxis sind vielfältig. Behalten Sie den Überblick, ohne sich in Details zu verlieren.

Damit Sie in Ihrer Praxis gesetzlich versicherte Patienten behandeln können und dafür auch eine Vergütung bekommen, benötigen Sie die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Diese erteilt der Zulassungsausschuss vor Ort.

An den meisten Standorten gibt es Zulassungsbeschränkungen. Deswegen können sich Ärzte nicht einfach neu niederlassen, sondern müssen sich um frei werdende Zulassungen bemühen. Die Zulassung ist in der Regel mit der Übernahme der Praxis eines aus dem System ausscheidenden Kollegen verbunden. Der beste Weg zur Zulassung hängt immer von der konkreten Situation der Praxisgründung ab.

Die Zulassung kann nur einem in das Arztregister des Zulassungsbezirks eingetragenen Arzt erteilt werden. Benötigt werden hierzu insbesondere
- Geburtsurkunde
- Approbation
- Zeugnis über die abgeschlossene Facharztweiterbildung sowie
- Nachweis über die ärztliche Tätigkeit nach bestandener ärztlicher Prüfung
Eng mit der Frage nach der Zulassung ist die Entscheidung über Ihr Unternehmenskonzept verknüpft. Diese hängt zuerst maßgeblich von folgenden drei Faktoren ab.

Marktsituation
Haben Sie die Chance auf Übernahme einer Einzelpraxis oder einen BAG-Einstieg? Oder ergibt eine MVZ-Gründung Sinn?

Individuelle Präferenzen
Fühlen Sie sich als Teamplayer oder treffen Sie Ihre Entscheidungen gern allein? Möchten Sie flexible Arbeitszeiten und oft in den Urlaub fahren oder ist es Ihnen wichtiger, stets alleiniger Ansprechpartner für Ihre Patienten zu sein?

Versorgungskonzept
Sind Sie ein Allrounder oder verfolgen Sie eine besondere Spezialisierung, die sich mit einer anderen sinnvoll ergänzen lässt?

Dann ist die rechtliche Realisierbarkeit des gewünschten Unternehmenskonzeptes zu prüfen. Sieht der Praxismietvertrag Wechsel des Praxisinhabers und Verlängerungsoptionen vor? Wie verhält es sich mit Konkurrenzschutzklauseln? Wird der Vertragsarztsitz überhaupt ausreichend bespielt, um übertragen werden zu können?
Die rechtzeitige rechtliche Prüfung Ihres Wunschszenarios erspart viel Ärger und öffnet den Blick für alternative Erfolgswege.
Sie haben bereits einen Praxisabgeber gefunden, der in Ihnen den Nachfolger für die erfolgreiche Fortführung seines Lebenswerks sieht? Sie haben aber noch keinen Kontakt zu einem kompetenten Bankberater, der die wirtschaftliche Seite Ihres Vorhabens beleuchten kann?

Die Finanzen sind schon geklärt und der Business Plan bereits erstellt und Sie warten nur noch auf einen freien Sitz?

Vielleicht sind Sie aber auch auf der Suche nach einer geeigneten Praxissoftware, die Ihren Anforderungen an Datenschutz gerecht wird?

Oder haben Sie noch keinen passenden spezialisierten Steuerberater gefunden?

Durch das Netzwerk von legal point wird der direkte Kontakt zu den richtigen Ansprechpartnern zügig hergestellt.
Praxisgründung im Wege der Nachbesetzung erfolgt im Prinzip in drei Schritten.

1. Schritt – Antrag des Praxisabgebers auf Durchführung des Verfahrens
Mit dem Antrag wird regelmäßig auch der (bedingter) Verzicht auf die Zulassung erklärt.
In der Vorbereitungsphase sollte das Risiko minimiert werden, dass der Antrag aus Versorgungsgründen abgelehnt wird. Zum einen können Konstellationen geschaffen werden, in denen der Antrag nicht abgelehnt werden kann (etwa Anstellung des gewünschten Nachfolgers oder BAG). Zum anderen sollten in der Praxis mindestens fachgruppendurchschnittlich viele Patienten behandelt werden.

2. Schritt: Bewerbung und Auswahl
Als nächstes bewerben Sie sich als der Praxisnachfolger auf den ausgeschriebenen Sitz. Sie sollten der gleichen Arztgruppe angehören und in der Lage sein, dieselben Leistungen wie der Praxisabgeber zu erbringen.
Bei mehreren Bewerbern wählt der Zulassungsausschuss einen Nachfolger aus. Die Auswahl erfolgt unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien, wobei diese je nach Zulassungsausschuss und Einzelfall unterschiedlich gewichtet werden.

3. Schritt: Bestandskraft und Praxisgründung
Nach der Entscheidung des Zulassungsausschusses über die Auswahl des Bewerbers sollte die Zustellung des Zulassungsbescheides und die Widerspruchsfrist abgewartet werden (Bestandskraft). Und schon ist der erste und wohl wichtigste Stein für die Praxisgründung gelegt.
Dass die Begriffe Marketing und Arzt zu selten nebeneinanderstehen, mag aus den Zeiten herrühren, in denen die Werbung Ärzten noch berufsrechtlich untersagt war. Diese Zeiten sind lange vorbei – es ist längst höchste Zeit an die eigene Konkurrenzfähigkeit zu denken und individuelle Strategien für langfristige Patientenbindung und -gewinnung zu entwickeln.

Seien Sie kreativ, aber werden Sie nicht leichtsinnig – lassen Sie Ihre Ideen rechtlich überprüfen. Bei all den Freiheiten gibt es rechtliche Grenzen, wenn es um die Praxisbezeichnung, die Domain, die Beschreibung Ihrer Spezialisierung oder auch die Verlinkungen auf Ihrer Praxishomepage geht.
Spätestens mit Praxisgründung werden Sie mit datenschutzrechtlichen Fragen konfrontiert und müssen besondere Vorkehrungen zum Schutz der Patientendaten in Ihrer Praxis treffen. Das sind besonders sensible Daten, die nur unter besonderen Voraussetzungen verarbeitet werden dürfen.

Seit der DSGVO ist eine Reihe von neuen Aufgaben für die Praxisinhaber – etwa besondere Informationspflichten, Anlage eines Verarbeitungsverzeichnisses , Datenschutz-Folgeabschätzung oder Anzeige des Datenschutzbeauftragten – gekommen. Jeder Praxisgründer sollte die Datensicherheit in seiner Praxis organisieren, um teure Unannehmlichkeiten infolge von Abmahnungen und Bußgeldern im zukünftigen Praxisbetrieb zu vermeiden.
Wenn Sie Ihre Praxis gemeinsam mit einem oder mehreren Kollegen partnerschaftlich führen möchten, kann die BAG (Gemeinschaftspraxis) eine sinnvolle Kooperationsform für Sie sein. Hierfür müssen Sie und mindestens ein Kollege von Ihnen jeweils über eine zumindest hälftige Zulassung verfügen.

Die BAG bedarf einer Genehmigung durch den Zulassungsausschuss. Vorzulegen ist dabei insbesondere der Gesellschaftsvertrag. Dieser ist auch Grundlage für eine erfolgreiche und reibungslose Zusammenarbeit. Er regelt insbesondere
- täglich auftauchende Fragen im Praxisalltag (Verteilung der Arbeitszeit, Geschäftsführung, Vertretung, Gewinnentnahmen)
- Modalitäten über die Haftung
- außergewöhnliche und regelmäßig konfliktbehaftete Szenarien (Ausscheiden oder Krankheit)
Die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) ist durch mehrere Praxisstandorte gekennzeichnet. Die Partner der üBAG müssen ihre vertragsärztlichen Pflichten an jedem Standort einhalten. Insbesondere muss jeder Partner überwiegend an seinem Hauptstandort tätig sein.
Wenn Sie in einem Bereich mit besonders kostenintensiver Praxisausstattung tätig sind, kann der Zusammenschluss mit einem oder mehreren Kollegen zu einer Praxisgemeinschaft sinnvoll sein.

Die Praxisgemeinschaft ist im Gegensatz zur BAG lediglich eine Kostentragungsgesellschaft. Die Ärzte nutzen gemeinsam die erforderlichen Ressourcen (z.B. Personal oder Geräte), führen aber jeder für sich eigenständig ihre Praxis.

Cave: Die Zahl der Patienten, die von den Ärzten einer Praxisgemeinschaft gemeinsam behandelt werden dürfen, ist begrenzt.
Wenn Sie auch ein MVZ gründen möchten, müssen zunächst ein paar grundlegende Fragen mit einem Ja beantwortet werden oder die Voraussetzungen für ein Ja geschaffen werden.

Dürfen Sie ein MVZ gründen?
Ja, wenn Sie zugelassener Vertragsarzt sind.

Können Sie ein MVZ gründen?
Ja, wenn Sie mindestens einen Kollegen haben, der mitmacht.

(Dabei ist es in den meisten Bundesländern ausreichend, wenn Sie und Ihr Kollege jeweils nur einen halben Versorgungsauftrag haben.)

Wollen Sie wirklich ein MVZ gründen?
Ja, weil Sie z.B.
- viele Ärzte anstellen möchten,
- Ihre Praxis als GmbH führen möchten
- Ihre ärztliche Tätigkeit reduzieren, aber die Zügel in der Hand behalten möchten
- Ihren Praxisausstieg vorbereiten möchten oder
- die Bezeichnung MVZ als Marketinginstrument einsetzen möchten
Es gibt unterschiedliche Konstellationen (etwa Wunsch nach mehr Flexibilität, unterdurchschnittliche Fallzahlen, Vorbereitung des Praxisausstiegs), in denen Jobsharing Sinn macht. Jobsharing bedeutet, dass ein bereits zugelassener Vertragsarzt (sog. Senior) seinen Versorgungsauftrag mit einem Kollegen gleicher Fachrichtung (sog. Junior) teilt.

Die Jobsharing-Partner müssen sich mit einer Leistungsobergrenze auf Basis des bisherigen Leistungsumfangs des Seniors einverstanden erklären. Denn Jobsharing soll nicht zur Ausweitung der Leistungen führen, wenn es sich nicht ausnahmsweise um eine unterdurchschnittliche Praxis handelt.

Für die Jobsharing-Zulassung des Juniors ist zwischen Senior und Junior eine BAG zu gründen. Jobsharing kann aber auch im Wege der Anstellung eines Kollegen erfolgen. Welche Variante vorzuziehen ist, hängt von den Zielen ab, die Sie durch Jobsharing erreichen möchten.
Sie haben jemanden zur Unterstützung in Ihrer Praxis gefunden?

Für die Anstellung eines Arztes, der auch gesetzlich versicherte Patienten behandeln soll, ist die Anstellungsgenehmigung durch den Zulassungsausschuss erforderlich. An den Standorten mit Zulassungsbeschränkungen gilt für die Anstellung eines Arztes wie für die Zulassung, dass grundsätzlich ein frei werdender Arztsitz erforderlich ist. Dann kann der Arztsitz ausgeschrieben und mit einem angestellten Arzt besetzt werden oder eine vorhandene Angestelltenstelle mit einem neuen Arzt nachbesetzt werden.

Daneben kommt eine Jobsharing-Anstellung in Betracht sowie das Modell des Verzichts zugunsten einer Anstellung.

Cave: Mit der Anstellung eines neuen Arztes benötigen Sie neue Abrechnungsgenehmigungen. Diese sind unbedingt vor Erbringung der Leistungen durch den angestellten Arzt einzuholen.
Möchten Sie Ihre Patienten an weiteren Praxisorten außerhalb des Vertragsarztsitzes behandeln, benötigen Sie die Genehmigung einer Zweigpraxis (Filiale) durch die Kassenärztliche Vereinigung. Soll die Zweigpraxis in einem anderen KV-Bezirk eröffnet werden, so ist der dortige Zulassungsausschuss zuständig.

Die Genehmigung der Zweigpraxis ist an zwei Voraussetzungen geknüpft. Die Versorgung der Versicherten am Ort der Zweigpraxis muss verbessert werden. Und die Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes darf nicht verschlechtert werden. Eine Verbesserung kann z.B. durch besondere Praxisorganisation begründet werden, etwa ein Behandlungsangebot von Abend- und Wochenendsprechstunden.
Lediglich anzeigepflichtig sind im Gegensatz zu einer Zweigpraxis sog. ausgelagerte Praxisräume in der Nähe des Vertragsarztsitzes, an denen spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen oder spezielle Therapiemaßnahmen erbracht werden.
Wenn Sie auch ein MVZ gründen möchten, müssen zunächst ein paar grundlegende Fragen mit einem Ja beantwortet werden oder die Voraussetzungen für ein Ja geschaffen werden.

Dürfen Sie ein MVZ gründen?
Ja, wenn Sie zugelassener Vertragsarzt sind.

Können Sie ein MVZ gründen?
Ja, wenn Sie mindestens einen Kollegen haben, der mitmacht.

(Dabei ist es in den meisten Bundesländern ausreichend, wenn Sie und Ihr Kollege jeweils nur einen halben Versorgungsauftrag haben.)

Wollen Sie wirklich ein MVZ gründen?
Ja, weil Sie z.B.
- viele Ärzte anstellen möchten
- Ihre Praxis als GmbH führen möchten
- Ihre ärztliche Tätigkeit reduzieren, aber die Zügel in der Hand behalten möchten
- Ihren Praxisausstieg vorbereiten möchten oder
- die Bezeichnung MVZ als Marketinginstrument einsetzen möchten
Der Kreis der möglichen Gründer eines MVZ auf
- zugelassene Zahn-/Ärzte
- zugelassene Krankenhäuser
- Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen
- gemeinnützige Träger, die auf Grund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und
- anerkannte Praxisnetze
beschränkt.
Das MVZ ist bei den Ärzten insbesondere in Form einer GmbH sehr beliebt. Es verschafft Flexibilität und erleichtert bereits früh die Nachfolgeplanung. Die angestellten Ärzte im MVZ können ohne viel Aufwand ausgetauscht werden ( Anstellung von Ärzten ). Auch die Übertragung der Gesellschaftsanteile an einen späteren Wunschkandidaten als Praxisnachfolger ist bei rechtzeitiger Planung in der Regel unkompliziert.

Das MVZ kann aber auch z.B. in Form einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft gegründet werden. Welche Gesellschaftsform Ihnen am meisten dient, ist abhängig von Ihrem Unternehmenskonzept

Cave: Möchten Sie Ihr MVZ allein gründen und betreiben, haben Sie nicht die Qual der Wahl – die einzige Möglichkeit ist die sog. Ein-Mann-GmbH.
Für die MVZ-Zulassung ist der örtliche Zulassungsausschuss zuständig. Dieser stellt in der Regel Formulare und umfangreiche Informationen zu den erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

Im Idealfall haben Sie aber bereits folgende Unterlagen vorbereitet, wenn es losgeht (bei Gründung in Form einer GmbH mit angestellten Ärzten)
- Satzung (für GmbH-Gründung)
- Geschäftsführervertrag
- Anstellungsverträge mit den Ärzten (auch mit ärztlichem Leiter)
- Mietvertrag/ -option
Naht die Zeit, sich von Ihrem Lebenswerk zu trennen? Haben Sie vielleicht schon einen Nachfolger im Auge oder sind Sie noch auf der Suche nach einem geeigneten Kandidaten? Sehen Sie sich schon in Ihrem wohl verdienten Ruhestand? Oder möchten Sie doch lieber die Zügel Ihres Unternehmens auch in der Ausstiegsphase in Ihrer Hand behalten? Oder beides?

Ob Ihre Praxisabgabe unmittelbar bevorsteht oder mittelfristig ansteht - bereiten Sie sich vor und vermeiden Sie typische, aber teure Fehler. Nachdem Sie Ihre Praxis jahrelang mit Herzblut aufgebaut haben, bedarf es noch einmal Ihrer vollen Kraft und Energie in der Endphase. Rechtszeitige Gedanken über die aktuelle Praxis- und Marktsituation einerseits, Ihre Vorstellungen eines Zukunftsszenarios andererseits bilden den Grundstein dafür, am Ende nicht doch noch in die Enge getrieben zu werden.

Als Arzt sind Sie stets mit der Erfassung und Speicherung von sensiblen Patientendaten befasst. Das sind besonders sensible Daten, die nur unter besonderen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen verwendet werden dürfen.

Verstöße können hart bestraft werden und sollten daher unbedingt vermieden werden.

Verzichten Sie mit bereits wenig Aufwand auf offenkundige Fehler und sorgen Sie für einen einwandfreien – digitalen wie persönlichen – Außenauftritt. Hierfür müssen zuerst Ihre Praxishomepage und Ihre Patienteninformationen datenschutzrechtskonform sein.
Wenn Sie etwa zur Wartung Ihres IT-Systems oder Vernichtung von Patientenakten externe Dienstleister beauftragen, gewähren Sie Dritten Zugang zu den sensiblen Patientendaten. Es ist wichtig, dass dieser Zugang Ihrerseits im Einklang mit den Regeln zur ärztlichen Schweigepflicht sowie dem Datenschutzrecht steht.

Hierfür sollten Sie schriftliche Verträge mit den externen Dienstleistern schließen und so zugleich dokumentieren, dass Sie Ihren Pflichten als Datenverarbeiter nachkommen.

Cave: Sie müssen die zur Auftragsverarbeitung eingesetzten Personen unbedingt vertraglich zur Geheimhaltung verpflichten und auf die Strafbarkeit bei Offenlegung hinweisen, um Strafbarkeitsrisiken zu vermeiden.
Die DSGVO normiert die Verpflichtung zur sog. Datenschutz-Folgenabschätzung als Instrument zur systematischen Eindämmung datenschutzrechtlicher Risiken. Bereits eine kleine Arztpraxis dürfte in den meisten Fällen verpflichtet sein, im Vorfeld der Datenverarbeitung Risikoanalysen und Datenschutz-Folgenabschätzungen vorzunehmen.

Hierzu sind insbesondere die geplante Datenverarbeitung und ihr Zweck systematisch zu beschreiben. Die Rechtsgrundlagen sind zu identifizieren. Die Risiken eines Datenverlustes müssen bewertet und Maßnahmen dokumentiert werden, die zur Bewältigung dieser Risiken erfolgen.

Keine umfangreiche Datenverarbeitung findet jedoch statt, wenn die Verarbeitung von Patientendaten durch einen einzelnen Arzt erfolgt. In einer Einzelpraxis muss daher regelmäßig kein keine Datenschutz-Folgeabschätzung erfolgen.
Das von der DSGVO vorgeschriebene Verarbeitungsverzeichnis sollte alle Tätigkeiten der Datenverarbeitung in der Arztpraxis und insbesondere folgende Angaben enthalten
- Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen, seines Vertreters und ggf. des Datenschutzbeauftragen
- Zweck der Datenverarbeitung
- Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und personenbezogener Daten
- die vorgesehenen Fristen für die Löschung
- eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Wahrung eines angemessenen Schutzniveaus.
Auf Anfrage der Aufsichtsbehörden müssen die Verzeichnisse diesen zur Verfügung gestellt werden.
Marketing ist eine wichtige Säule der Unternehmensführung und effektives Mittel zur angestrebten Positionierung Ihrer Praxis. Angesichts der vereinzelt bestehenden Grenzen aus dem Zulassungs-, Berufs-, Wettbewerbs-, Heilmittel- oder auch Antikorruptionsrecht lohnt sich eine vorsorgliche Prüfung, ob das konkrete Marketingmittel zulässig ist.

Da bereits jede Information auf der Praxishomepage Werbung im rechtlichen Sinne sein kann und die Grenze zur unzulässigen Marketing-Maßnahme vom Einzelfall abhängt, lohnt sich eine kurze Prüfung insbesondere in folgenden Konstellationen
- Praxisbezeichnung als Zentrum
- ein Alleinstellungsmerkmal suggerierende Domain (z.B. www.zahnarzt-deutschland.de)
- kostenloser (Fahr-)Service für Patienten
- Rabattaktionen im Zusammenhang mit medizinischen Leistungen

Hier folgt eine kleine Auswahl häufig gestellter allgemeiner Fragen. Scheuen Sie sich nicht davor, eine weitere vorzuschlagen. Schreiben Sie diese gern direkt über das Kontaktformular.

Ja, wenn Sie ein paar grundlegende Fragen mit einem JA beantwortet können oder die Voraussetzungen dafür schaffen wollen.

Dürfen Sie ein MVZ gründen?
JA, wenn Sie zugelassener Vertragsarzt sind.

Können Sie ein MVZ gründen?
JA, wenn Sie mindestens einen Kollegen haben, der mitmacht.

Haben Sie einen Grund für eine MVZ-Gründung?
JA, weil Sie z.B.
- viele Ärzte anstellen
- Ihre Praxis als GmbH führen
- Ihre ärztliche Tätigkeit reduzieren, aber die Zügel in der Hand behalten
- Ihren Praxisausstieg vorbereiten oder
- die Bezeichnung MVZ als Marketinginstrument einsetzen
möchten.

Während Ihres Urlaubs müssen Sie als Vertragsarzt für Vertretung sorgen. Sie können hierfür einen Kollegen bitten, Ihre Patienten in seiner Praxis zu behandeln und die Patienten darauf hinweisen. Passen Sie in diesem Fall unbedingt Ihre AB-Ansage entsprechend an und hängen Sie die Information an der Praxistür aus.

Sie können aber auch die Vertretung durch einen Kollegen in Ihrer Praxis organisieren. Dieser erbringt die Leistungen für Sie (Sie haften!) und rechnet über Ihre LANR ab. In diesem Fall sollten die Bedingungen der Vertretung, insbesondere die Pflichten des Vertreters und Ihre Rechte im Schadensfall vertraglich festgehalten werden.

Ja, wenn
- 10 (zukünftig: 20) oder mehr Mitarbeiter ständig mit der automatisierten Datenverarbeitung beschäftigt sind oder
- eine Datenschutz-Folgeabschätzung benötigt wird.

Cave: Die Datenschutz-Folgeabschätzung dürfte aufgrund einer umfangreichen Verarbeitung von Patientendaten auch schon bei kleinen Arztpraxen regelmäßig erforderlich sein. Dann ist die Bestellung des Datenschutzbeauftragten - unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter - erforderlich.

Neben der Zulassung im Wege eines Nachbesetzungsverfahrens kann eine Jobsharing-Zulassung erteilt werden, wenn die Jobsharing-Partner sich dazu verpflichten, ihre Leistungen nicht auszuweiten.

In ganz besonderen Konstellationen kann eine Sonderbedarfszulassung aus Sicherstellungsgründen erwogen werden.

Auch kommt die Umwandlung einer Angestelltenstelle in eine Zulassung in Betracht.

Die Übertragung der Zulassung im Wege des Zulassungsverzichts zugunsten einer Anstellung kann grundsätzlich in vier nachfolgenden Schritten erfolgen.

Schritt 1: Verzicht des Praxisabgebers auf seine Zulassung zugunsten einer Anstellung bei einem Vertragsarzt oder einem MVZ

Schritt 2: Genehmigung des Zulassungsausschusses, den Praxisabgeber anzustellen

Schritt 3: Genehmigung des Zulassungsausschusses, den Nachfolger (statt Praxisabgeber) anzustellen

Schritt 4: Umwandlung der Anstellungsgehmigung in eine Zulassung des Nachfolgers

Cave: Planen Sie lieber langfristig! Insbesondere ist nach der BSG-Rechtsprechung zwischen Schritt 2 und Schritt 3 grundsätzlich eine zeitliche Zäsur von 3 Jahren erforderlich. Auf die Zulassung zugunsten einer Anstellung kann nur verzichtet werden, wenn der verzichtende Arzt tatsächlich die Absicht hat, in dieser Zeit angestellt tätig zu sein.

Ausnahmsweise kann in gesperrten Planungsbereichen eine Zulassung wegen Sonderbedarfs erteilt werden. Die Zulassung muss unerlässlich sein, um die vertragsärztliche Versorgung in einem Versorgungsbereich zu gewährleisten und einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Bedarf zu decken.

Dem Zulassungsausschuss steht bei der Ermittlung, ob ein Sonderbedarf besteht, ein Beurteilungsspielraum zu. In erster Linie kommt es dabei auf die tatsächliche Versorgungssituation vor Ort an.

Die Deckung eines Sonderbedarfs kann auch durch Anstellung eines Arztes erfolgen.

Ja, eine Praxis für privat versicherte Patienten bedarf keiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Wichtig ist bei Gründung einer Privatpraxis insbesondere ein gutes Unternehmenskonzept. Hierfür sind drei Faktoren maßgeblich:
1. Marktsituation
2. Ihre individuellen Wünsche der Arbeitsorganisation und
3. Ihr besonderes Versorgungsangebot für die Patienten.
Dann folgen die rechtlichen Fragen - rund um den Mietvertrag, Konkurrenzklauseln, Abrechenbarkeit der Leistungen, Dokumentationspflichten, Datenschutz, Marketing etc.

Einer Konzession gemäß § 30 Gewerbeordnung bedarf grundsätzlich, wer private stationäre Behandlungen anbietet. Stationäre Behandlung bedeutet dabei in der Regel, dass der Patient mindestens einen Tag und eine Nacht in das Versorgungssystem des Krankenhauses eingegliedert ist.

Der größte Fehler im Rahmen eines Praxisaustiegs ist der Verzicht auf die Vorbereitung. Als Praxisabgeber sollten Sie sich zeitlichen und rechtlichen Spielraum schaffen, um nicht unter Druck zu geraten. Ohne Druck sind Sie in der besten Verhandlungsposition und können teuere Fehler vermeiden. Nachfolgend finden Sie eine Liste von nur exemplarisch ausgewählten Fehlerquellen für die erste Orientierung

- Mietvertrag (z.B. Laufzeit, Übertragung, Rückbaupflicht)
- (zu) teuere Arbeitsverträge
- Nachfolgeplanung
- Vorbehaltlosigkeit im Praxisübergabevertrag
- Sicherheit für Kaufpreiszahlung (Idealfall: Bankbürgschaft)
- Todesfall/Berufsunfähigkeit bis zur Praxisübergabe
- Regelung des Mitarbeiterübergangs und Mitarbeiterinformation
- Übereignung der Patientenkartei

Nach Praxisübergabe bleibt die Pflicht zur Aufbewahrung der ärztlichen Dokumentation bestehen. Der Praxisabgeber ist auch weiterhin an die ärztliche Schweigepflicht gegenüber seinem Nachfolger gebunden. Die gilt nur nicht, wenn sein Nachfolger z.B. zuvor in der Praxis tätig war und Einblick in die Dokumentation haben durfte.

Die Weitergabe der Daten ist daher regelmäßig nur mit Einwilligung des Patienten möglich. Hierzu ist im Praxisübergabevertrag die Vereinbarung erforderlich, dass der Praxisnachfolger auf die Patientenkartei erst zugreifen darf, wenn der Patient ausdrücklich oder konkludent – etwa durch Erscheinen in der Praxis – in die Datenweitergabe eingewilligt hat.

Ja! Die BAG wird in der Regel in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben. Alle Partner haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen. Dies gilt grundsätzlich auch bei Eintritt eines neuen Arztes in eine bestehende BAG. Der BAG-Vertrag sollte daher eine Haftungsbegrenzung im Innenverhältnis enthalten.

Sie können eine schlechte Bewertung aus dem Netz entfernen, wenn sie beleidigend ist oder unzutreffende Tatsachen und nicht bloß eine Meinungsäußerung bzw. ein Werturteil enthält.

Ein unliebsamer Kommentar wird immer wieder auch dann entfernt, wenn der Autor auf Nachforschungen des Providers des Bewertungsportals nicht reagiert.

Manche Portale haben zudem interne Nutzungsrichtlinien, an die sich die Nutzer halten müssen. So sind Bewertungen auf Jemeda z.B. unzulässig, wenn sie ausschließlich Kostenstreitigkeiten beinhalten oder von einem Nutzer mit einer Wegwerf-E-Mail-Adresse stammen.

Gerade beim Einstieg von Junior-Gesellschaftern in eine bereits bestehende BAG besteht die Gefahr, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung der Junior als Angestellter und damit nur „Schein-Gesellschafter“ der BAG eingestuft wird. Dies führt u.a. zu Forderungen von Sozialversicherungsabgaben für die letzten vier Jahre und bringt zahlreiche Folgeprobleme mit sich. Die Bewertung der Gesellschafterstellung erfolgt im Rahmen einer Gesamtschau einzelner Aspekte des gesellschaftlichen Miteinanders. Dabei sind die Regelungen des Gesellschaftsvertrages maßgeblich, insbesondere aber, wie diese tatsächlich gelebt werden. Für die Annahme der tatsächlichen Gesellschafterstellung eines BAG-Partners sprechen insbesondere folgende Punkte
- Beteiligung am Gewinn und auch am Verlust der Gesellschaft
- Beteiligung an den Kosten der Gesellschaft
- Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
- Beteiligung am immateriellen Wert der Gesellschaft
- Abfindung beim Ausscheiden aus der Gesellschaft (die sich auch am materiellen Wert bemisst)
- Einbringung von Kapital in die Gesellschaft
Vorsorglich sollte im Gesellschaftsvertrag auch geregelt werden, wer zu welchem Teil die Sozialversicherungsabgaben im Falle eines negativen Ausgangs der Betriebsprüfung übernimmt.

Ihre Zufriedenheit ist meine Priorität.
Dabei sage ich auch, was nicht
gefällt, wenn es nötig ist.
Denn Ihr Anliegen ist meins.

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Taisija-Taksijan