Zahnarztrecht wird bei legal point als Recht der Zahnärzte verstanden, wofür Sie Ihr Rechtsanwalt für Zahnärzte prompt und zuverlässig betreut.
Es geht um Ihr Recht auf Führung eines erfolgreichen Unternehmens – dabei kann Sie ein fähiger Rechtsanwalt für Zahnärzte gezielt beraten.
Hier werden die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, damit Sie sich ganz auf die medizinischen Fragen Ihrer Praxis konzentrieren können.
Die rechtlichen Themen rund um Ihre Zahnarztpraxis sind vielfältig. Behalten Sie den Überblick, ohne sich in Details zu verlieren.
Praxisgründung
✔ Zulassung
- Geburtsurkunde
- Approbationsurkunde
- Nachweis über die zahnärztliche Tätigkeit nach bestandener zahnärztlicher Prüfung
✔ Unternehmenskonzept
Ist eine lukrative Einzelpraxis auf dem Markt oder besteht die Möglichkeit auf einen BAG-Einstieg? Macht eine MVZ-Gründung Sinn? Individuelle Präferenzen
Fühlen Sie sich als Teamplayer oder treffen Sie Ihre Entscheidungen gern allein? Möchten Sie flexible Arbeitszeiten und oft in den Urlaub fahren oder ist es Ihnen wichtiger, stets alleiniger Ansprechpartner für Ihre Patienten zu sein? Versorgungskonzept
Sind Sie ein Allrounder oder verfolgen Sie eine besondere Spezialisierung, die sich mit einer anderen sinnvoll ergänzen lässt? Dann ist zu prüfen, ob das gewünschte Unternehmenskonzept auch rechtlich realisierbar ist. Sieht der Praxismietvertrag Wechsel des Praxisinhabers und Verlängerungsoptionen vor? Wie verhält es sich mit Konkurrenzschutzklauseln? Müssen die Mitarbeiter übernommen werden?
✔ Netzwerk
✔ Außenauftritt
✔ Datenschutz
Kooperationen
✔ BAG
- täglich auftauchende Fragen im Praxisalltag (Verteilung der Arbeitszeit, Geschäftsführung, Vertretung, Gewinnentnahmen)
- Modalitäten über die Haftung
- außergewöhnliche und regelmäßig konfliktbehaftete Szenarien (Ausscheiden oder Krankheit)
✔ Überörtliche BAG
✔ Praxisgemeinschaft
✔ MVZ
Ja, wenn Sie zugelassener Vertragszahnarzt sind. Können Sie ein MVZ gründen?
Ja, wenn Sie mindestens einen Kollegen haben, der mitmacht. (Dabei ist es in den meisten Bundesländern ausreichend, wenn Sie und Ihr Kollege jeweils nur einen halben Versorgungsauftrag haben.) Wollen Sie wirklich ein MVZ gründen?
Ja, weil Sie z.B.
- viele Zahnärzte anstellen möchten
- Ihre Praxis als GmbH führen möchten
- Ihre zahnärztliche Tätigkeit reduzieren, aber die Zügel in der Hand behalten möchten
- Ihren Praxisausstieg vorbereiten möchten oder
- die Bezeichnung MVZ als Marketinginstrument einsetzen möchten
✔ Anstellung von Zahnärzten
✔ Zweigpraxis
✔ Ausgelagerte Praxisräume
MVZ
✔ Grundlegende Fragen
Ja, wenn Sie zugelassener Vertragszahnarzt sind. Können Sie ein MVZ gründen?
Ja, wenn Sie mindestens einen Kollegen haben, der mitmacht. (Dabei ist es in den meisten Bundesländern ausreichend, wenn Sie und Ihr Kollege jeweils nur einen halben Versorgungsauftrag haben.) Wollen Sie wirklich ein MVZ gründen?
Ja, weil Sie z.B.
- viele Zahnärzte anstellen möchten
- Ihre Praxis als GmbH führen möchten
- Ihre zahnärztliche Tätigkeit reduzieren, aber die Zügel in der Hand behalten möchten
- Ihren Praxisausstieg vorbereiten möchten oder
- die Bezeichnung MVZ als Marketinginstrument einsetzen möchten
✔ Wer kann ein MVZ gründen?
- zugelassene Zahn-/Ärzte
- zugelassene Krankenhäuser
- Erbringer nichtzahnärztlicher Dialyseleistungen
- gemeinnützige Träger, die auf Grund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen und
- anerkannte Praxisnetze
beschränkt.
✔ In welcher Form kann ein MVZ gegründet werden?
✔ Welche Unterlagen muss ich wo einreichen?
- Satzung (für GmbH-Gründung)
- Geschäftsführervertrag
- Anstellungsverträge mit den Zahnärzten (auch mit zahnärztlichem Leiter)
- Mietvertrag/ -option
Praxisausstieg
Gesundheitsdatenschutz
✔ Allgemeines
✔ Outsourcing der Datenverarbeitung
✔ Datenschutz-Folgenabschätzung
✔ Verarbeitungsverzeichnis
- Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen, seines Vertreters und ggf. des Datenschutzbeauftragen
- Zweck der Datenverarbeitung
- Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und personenbezogener Daten
- die vorgesehenen Fristen für die Löschung
- eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Wahrung eines angemessenen Schutzniveaus.
Auf Anfrage der Aufsichtsbehörden müssen die Verzeichnisse diesen zur Verfügung gestellt werden.
Marketing
- Praxisbezeichnung als Zentrum
- ein Alleinstellungsmerkmal suggerierende Domain (z.B. www.zahnarzt-deutschland.de)
- kostenloser (Fahr-)Service für Patienten
- Rabattaktionen im Zusammenhang mit medizinischen Leistungen
Hier folgt eine kleine Auswahl häufig gestellter allgemeiner Fragen. Scheuen Sie sich nicht davor, eine weitere vorzuschlagen. Schreiben Sie diese gern direkt über das Kontaktformular.
Wie viele angestellte Zahnärzte?
Seit Februar 2019 dürfen Inhaber einer Zahnarztpraxis drei in Vollzeit beschäftigte Zahnärzte (und entsprechend mehr in Teilzeit beschäftigte Zahnärzte) anstellen. Der Vertragszahnarzt kann darüber hinaus einen vierten Zahnarzt (in Vollzeit) anstellen, wenn er dem Zulassungsausschuss nachweist, dass die persönliche Praxisführung gewährleistet wird.
Für mich auch ein MVZ?
Ja, wenn Sie ein paar grundlegende Fragen mit einem Ja beantwortet können oder die Voraussetzungen dafür schaffen wollen.
1. Dürfen Sie ein MVZ gründen?
Ja, wenn Sie zugelassener Vertragszahnarzt sind.
2. Können Sie ein MVZ gründen?
Ja, wenn Sie mindestens einen Kollegen haben, der mitmacht.
3. Haben Sie einen Grund für eine MVZ-Gründung?
Ja, weil Sie z.B.
- viele Ärzte anstellen
- Ihre Praxis als GmbH führen
- Ihre ärztliche Tätigkeit reduzieren, aber die Zügel in der Hand behalten
- Ihren Praxisausstieg vorbereiten oder
- die Bezeichnung MVZ als Marketinginstrument einsetzen
möchten.
Muss ein Datenschutzbeauftragter sein?
Ja, wenn
- 10 (zukünftig: 20) oder mehr Mitarbeiter ständig mit der automatisierten Datenverarbeitung beschäftigt sind oder
- eine Datenschutz-Folgeabschätzung benötigt wird.
Cave: Die Datenschutz-Folgeabschätzung dürfte aufgrund einer umfangreichen Verarbeitung von Patientendaten auch schon bei kleinen Arztpraxen regelmäßig erforderlich sein. Dann ist die Bestellung des Datenschutzbeauftragten - unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter - erforderlich.
Häufige Fehler bei Praxisabgabe?
Der größte Fehler im Rahmen eines Praxisaustiegs ist der Verzicht auf die Vorbereitung. Als Praxisabgeber sollten Sie sich zeitlichen und rechtlichen Spielraum schaffen, um nicht unter Druck zu geraten. Ohne Druck sind Sie in der besten Verhandlungsposition und können teuere Fehler vermeiden. Nachfolgend finden Sie eine Liste von nur exemplarisch ausgewählten Fehlerquellen für die erste Orientierung
- Mietvertrag (z.B. Laufzeit, Übertragung, Rückbaupflicht)
- (zu) teuere Arbeitsverträge
- Nachfolgeplanung
- Vorbehaltlosigkeit im Praxisübergabevertrag
- Sicherheit für Kaufpreiszahlung (Idealfall: Bankbürgschaft)
- Todesfall/Berufsunfähigkeit vor Praxisübergabe
- Regelung des Mitarbeiterübergangs und Mitarbeiterinformation
- Übereignung der Patientenkartei
Patientenkartei nach Praxisverkauf?
Nach Praxisübergabe bleibt die Pflicht zur Aufbewahrung der ärztlichen Dokumentation bestehen. Der Praxisabgeber ist auch weiterhin an die ärztliche Schweigepflicht gegenüber seinem Nachfolger gebunden. Die gilt nur nicht, wenn sein Nachfolger z.B. zuvor in der Praxis tätig war und Einblick in die Dokumentation haben durfte.
Die Weitergabe der Daten ist daher regelmäßig nur mit Einwilligung des Patienten möglich. Hierzu ist im Praxisübergabevertrag die Vereinbarung erforderlich, dass der Praxisnachfolger auf die Patientenkartei erst zugreifen darf, wenn der Patient ausdrücklich oder konkludent – etwa durch Erscheinen in der Praxis – in die Datenweitergabe eingewilligt hat.
Haftung für BAG-Altverbindlichkeiten?
Ja! Die BAG wird in der Regel in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben. Alle Partner haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen. Dies gilt grundsätzlich auch bei Eintritt eines neuen Zahnarztes in eine bestehende BAG. Der BAG-Vertrag sollte daher eine Haftungsbegrenzung im Innenverhältnis enthalten.
Unzulässige Bewertung im Netz?
Sie können eine schlechte Bewertung aus dem Netz entfernen, wenn sie beleidigend ist oder unzutreffende Tatsachen und nicht bloß eine Meinungsäußerung bzw. ein Werturteil enthält.
Ein unliebsamer Kommentar wird regelmäßig auch dann entfernt, wenn der Autor auf Nachforschungen des Providers des Bewertungsportals nicht reagiert.
Manche Portale haben zudem interne Nutzungsrichtlinien, an die sich die Nutzer halten müssen. So sind Bewertungen auf Jemeda z.B. unzulässig, wenn sie ausschließlich Kostenstreitigkeiten beinhalten oder von einem Nutzer mit einer Wegwerf-E-Mail-Adresse stammen.
Mehr "Schein" als "Gesellschafter"?
Gerade beim Einstieg von Junior-Gesellschaftern in eine bereits bestehende BAG besteht die Gefahr, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung der Junior als Angestellter und damit nur „Schein-Gesellschafter“ der BAG eingestuft wird. Dies führt u.a. zu Forderungen von Sozialversicherungsabgaben für die letzten vier Jahre und bringt zahlreiche Folgeprobleme mit sich. Die Bewertung der Gesellschafterstellung erfolgt im Rahmen einer Gesamtschau einzelner Aspekte des gesellschaftlichen Miteinanders. Dabei sind die Regelungen des Gesellschaftsvertrages maßgeblich, insbesondere aber, wie diese tatsächlich gelebt werden. Für die Annahme der tatsächlichen Gesellschafterstellung eines BAG-Partners sprechen insbesondere folgende Punkte
- Beteiligung am Gewinn und auch am Verlust der Gesellschaft
- Beteiligung an den Kosten der Gesellschaft
- Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
- Beteiligung am immateriellen Wert der Gesellschaft
- Abfindung beim Ausscheiden aus der Gesellschaft (die sich auch am materiellen Wert bemisst)
- Einbringung von Kapital in die Gesellschaft
Vorsorglich sollte im Gesellschaftsvertrag auch geregelt werden, wer zu welchem Teil die Sozialversicherungsabgaben im Falle eines negativen Ausgangs der Betriebsprüfung übernimmt.
Ihre Zufriedenheit ist meine Priorität.
Dabei sage ich auch, was nicht
gefällt, wenn es nötig ist.
Denn Ihr Anliegen ist meins.