Arztrecht wird bei legal point als Recht der Ärzte verstanden – hier tritt Ihr Rechtsanwalt für Ärzte auf den Plan.
Es geht um Ihr Recht auf Führung eines erfolgreichen Unternehmens, wobei Sie ein Rechtsanwalt für Ärzte bestens betreuen kann.
Hier werden die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, damit Sie sich ganz auf die medizinischen Fragen Ihrer Praxis konzentrieren können.
Die rechtlichen Themen rund um Ihre Arztpraxis sind vielfältig. Behalten Sie den Überblick, ohne sich in Details zu verlieren.
Praxisgründung
✔ Zulassung
- Geburtsurkunde
- Approbation
- Zeugnis über die abgeschlossene Facharztweiterbildung sowie
- Nachweis über die ärztliche Tätigkeit nach bestandener ärztlicher Prüfung
✔ Unternehmenskonzept
Haben Sie die Chance auf Übernahme einer Einzelpraxis oder einen BAG-Einstieg? Oder ergibt eine MVZ-Gründung Sinn? Individuelle Präferenzen
Fühlen Sie sich als Teamplayer oder treffen Sie Ihre Entscheidungen gern allein? Möchten Sie flexible Arbeitszeiten und oft in den Urlaub fahren oder ist es Ihnen wichtiger, stets alleiniger Ansprechpartner für Ihre Patienten zu sein? Versorgungskonzept
Sind Sie ein Allrounder oder verfolgen Sie eine besondere Spezialisierung, die sich mit einer anderen sinnvoll ergänzen lässt? Dann ist die rechtliche Realisierbarkeit des gewünschten Unternehmenskonzeptes zu prüfen. Sieht der Praxismietvertrag Wechsel des Praxisinhabers und Verlängerungsoptionen vor? Wie verhält es sich mit Konkurrenzschutzklauseln? Wird der Vertragsarztsitz überhaupt ausreichend bespielt, um übertragen werden zu können?
Die rechtzeitige rechtliche Prüfung Ihres Wunschszenarios erspart viel Ärger und öffnet den Blick für alternative Erfolgswege.
✔ Netzwerk
✔ Nachbesetzung
Mit dem Antrag wird regelmäßig auch der (bedingter) Verzicht auf die Zulassung erklärt.
In der Vorbereitungsphase sollte das Risiko minimiert werden, dass der Antrag aus Versorgungsgründen abgelehnt wird. Zum einen können Konstellationen geschaffen werden, in denen der Antrag nicht abgelehnt werden kann (etwa Anstellung des gewünschten Nachfolgers oder BAG). Zum anderen sollten in der Praxis mindestens fachgruppendurchschnittlich viele Patienten behandelt werden. 2. Schritt: Bewerbung und Auswahl
Als nächstes bewerben Sie sich als der Praxisnachfolger auf den ausgeschriebenen Sitz. Sie sollten der gleichen Arztgruppe angehören und in der Lage sein, dieselben Leistungen wie der Praxisabgeber zu erbringen.
Bei mehreren Bewerbern wählt der Zulassungsausschuss einen Nachfolger aus. Die Auswahl erfolgt unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien, wobei diese je nach Zulassungsausschuss und Einzelfall unterschiedlich gewichtet werden.
3. Schritt: Bestandskraft und Praxisgründung
Nach der Entscheidung des Zulassungsausschusses über die Auswahl des Bewerbers sollte die Zustellung des Zulassungsbescheides und die Widerspruchsfrist abgewartet werden (Bestandskraft). Und schon ist der erste und wohl wichtigste Stein für die Praxisgründung gelegt.
✔ Außenauftritt
✔ Datenschutz
Kooperationen
✔ BAG
- täglich auftauchende Fragen im Praxisalltag (Verteilung der Arbeitszeit, Geschäftsführung, Vertretung, Gewinnentnahmen)
- Modalitäten über die Haftung
- außergewöhnliche und regelmäßig konfliktbehaftete Szenarien (Ausscheiden oder Krankheit)
✔ Überörtliche BAG
✔ Praxisgemeinschaft
✔ MVZ
Ja, wenn Sie zugelassener Vertragsarzt sind. Können Sie ein MVZ gründen?
Ja, wenn Sie mindestens einen Kollegen haben, der mitmacht. (Dabei ist es in den meisten Bundesländern ausreichend, wenn Sie und Ihr Kollege jeweils nur einen halben Versorgungsauftrag haben.) Wollen Sie wirklich ein MVZ gründen?
Ja, weil Sie z.B.
- viele Ärzte anstellen möchten,
- Ihre Praxis als GmbH führen möchten
- Ihre ärztliche Tätigkeit reduzieren, aber die Zügel in der Hand behalten möchten
- Ihren Praxisausstieg vorbereiten möchten oder
- die Bezeichnung MVZ als Marketinginstrument einsetzen möchten
✔ Jobsharing
✔ Anstellung von Ärzten
✔ Zweigpraxis
✔ Ausgelagerte Praxisräume
MVZ
✔ Grundlegende Fragen
Ja, wenn Sie zugelassener Vertragsarzt sind. Können Sie ein MVZ gründen?
Ja, wenn Sie mindestens einen Kollegen haben, der mitmacht. (Dabei ist es in den meisten Bundesländern ausreichend, wenn Sie und Ihr Kollege jeweils nur einen halben Versorgungsauftrag haben.) Wollen Sie wirklich ein MVZ gründen?
Ja, weil Sie z.B.
- viele Ärzte anstellen möchten
- Ihre Praxis als GmbH führen möchten
- Ihre ärztliche Tätigkeit reduzieren, aber die Zügel in der Hand behalten möchten
- Ihren Praxisausstieg vorbereiten möchten oder
- die Bezeichnung MVZ als Marketinginstrument einsetzen möchten
✔ Wer kann ein MVZ gründen?
- zugelassene Zahn-/Ärzte
- zugelassene Krankenhäuser
- Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen
- gemeinnützige Träger, die auf Grund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und
- anerkannte Praxisnetze
beschränkt.
✔ In welcher Form kann ein MVZ gegründet werden?
✔ Welche Unterlagen muss ich wo einreichen?
- Satzung (für GmbH-Gründung)
- Geschäftsführervertrag
- Anstellungsverträge mit den Ärzten (auch mit ärztlichem Leiter)
- Mietvertrag/ -option
Praxisausstieg
Gesundheitsdatenschutz
✔ Allgemeines
✔ Outsourcing der Datenverarbeitung
✔ Datenschutz-Folgenabschätzung
✔ Verarbeitungsverzeichnis
- Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen, seines Vertreters und ggf. des Datenschutzbeauftragen
- Zweck der Datenverarbeitung
- Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und personenbezogener Daten
- die vorgesehenen Fristen für die Löschung
- eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Wahrung eines angemessenen Schutzniveaus.
Auf Anfrage der Aufsichtsbehörden müssen die Verzeichnisse diesen zur Verfügung gestellt werden.
Marketing
- Praxisbezeichnung als Zentrum
- ein Alleinstellungsmerkmal suggerierende Domain (z.B. www.zahnarzt-deutschland.de)
- kostenloser (Fahr-)Service für Patienten
- Rabattaktionen im Zusammenhang mit medizinischen Leistungen
Hier folgt eine kleine Auswahl häufig gestellter allgemeiner Fragen. Scheuen Sie sich nicht davor, eine weitere vorzuschlagen. Schreiben Sie diese gern direkt über das Kontaktformular.
Für mich auch ein MVZ?
Ja, wenn Sie ein paar grundlegende Fragen mit einem JA beantwortet können oder die Voraussetzungen dafür schaffen wollen.
Dürfen Sie ein MVZ gründen?
JA, wenn Sie zugelassener Vertragsarzt sind.
Können Sie ein MVZ gründen?
JA, wenn Sie mindestens einen Kollegen haben, der mitmacht.
Haben Sie einen Grund für eine MVZ-Gründung?
JA, weil Sie z.B.
- viele Ärzte anstellen
- Ihre Praxis als GmbH führen
- Ihre ärztliche Tätigkeit reduzieren, aber die Zügel in der Hand behalten
- Ihren Praxisausstieg vorbereiten oder
- die Bezeichnung MVZ als Marketinginstrument einsetzen
möchten.
Praxisvertretung im Urlaub?
Während Ihres Urlaubs müssen Sie als Vertragsarzt für Vertretung sorgen. Sie können hierfür einen Kollegen bitten, Ihre Patienten in seiner Praxis zu behandeln und die Patienten darauf hinweisen. Passen Sie in diesem Fall unbedingt Ihre AB-Ansage entsprechend an und hängen Sie die Information an der Praxistür aus.
Sie können aber auch die Vertretung durch einen Kollegen in Ihrer Praxis organisieren. Dieser erbringt die Leistungen für Sie (Sie haften!) und rechnet über Ihre LANR ab. In diesem Fall sollten die Bedingungen der Vertretung, insbesondere die Pflichten des Vertreters und Ihre Rechte im Schadensfall vertraglich festgehalten werden.
Muss ein Datenschutzbeauftragter sein?
Ja, wenn
- 10 (zukünftig: 20) oder mehr Mitarbeiter ständig mit der automatisierten Datenverarbeitung beschäftigt sind oder
- eine Datenschutz-Folgeabschätzung benötigt wird.
Cave: Die Datenschutz-Folgeabschätzung dürfte aufgrund einer umfangreichen Verarbeitung von Patientendaten auch schon bei kleinen Arztpraxen regelmäßig erforderlich sein. Dann ist die Bestellung des Datenschutzbeauftragten - unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter - erforderlich.
Wege zur Zulassung?
Neben der Zulassung im Wege eines Nachbesetzungsverfahrens kann eine Jobsharing-Zulassung erteilt werden, wenn die Jobsharing-Partner sich dazu verpflichten, ihre Leistungen nicht auszuweiten.
In ganz besonderen Konstellationen kann eine Sonderbedarfszulassung aus Sicherstellungsgründen erwogen werden.
Auch kommt die Umwandlung einer Angestelltenstelle in eine Zulassung in Betracht.
Zulassungsverzicht zugunsten einer Anstellung?
Die Übertragung der Zulassung im Wege des Zulassungsverzichts zugunsten einer Anstellung kann grundsätzlich in vier nachfolgenden Schritten erfolgen.
Schritt 1: Verzicht des Praxisabgebers auf seine Zulassung zugunsten einer Anstellung bei einem Vertragsarzt oder einem MVZ
Schritt 2: Genehmigung des Zulassungsausschusses, den Praxisabgeber anzustellen
Schritt 3: Genehmigung des Zulassungsausschusses, den Nachfolger (statt Praxisabgeber) anzustellen
Schritt 4: Umwandlung der Anstellungsgehmigung in eine Zulassung des Nachfolgers
Cave: Planen Sie lieber langfristig! Insbesondere ist nach der BSG-Rechtsprechung zwischen Schritt 2 und Schritt 3 grundsätzlich eine zeitliche Zäsur von 3 Jahren erforderlich. Auf die Zulassung zugunsten einer Anstellung kann nur verzichtet werden, wenn der verzichtende Arzt tatsächlich die Absicht hat, in dieser Zeit angestellt tätig zu sein.
Sonderbedarfszulassung?
Ausnahmsweise kann in gesperrten Planungsbereichen eine Zulassung wegen Sonderbedarfs erteilt werden. Die Zulassung muss unerlässlich sein, um die vertragsärztliche Versorgung in einem Versorgungsbereich zu gewährleisten und einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Bedarf zu decken.
Dem Zulassungsausschuss steht bei der Ermittlung, ob ein Sonderbedarf besteht, ein Beurteilungsspielraum zu. In erster Linie kommt es dabei auf die tatsächliche Versorgungssituation vor Ort an.
Die Deckung eines Sonderbedarfs kann auch durch Anstellung eines Arztes erfolgen.
Praxis auch ohne Zulassung?
Ja, eine Praxis für privat versicherte Patienten bedarf keiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Wichtig ist bei Gründung einer Privatpraxis insbesondere ein gutes Unternehmenskonzept. Hierfür sind drei Faktoren maßgeblich:
1. Marktsituation
2. Ihre individuellen Wünsche der Arbeitsorganisation und
3. Ihr besonderes Versorgungsangebot für die Patienten.
Dann folgen die rechtlichen Fragen - rund um den Mietvertrag, Konkurrenzklauseln, Abrechenbarkeit der Leistungen, Dokumentationspflichten, Datenschutz, Marketing etc.
Konzession für Privatklinik?
Einer Konzession gemäß § 30 Gewerbeordnung bedarf grundsätzlich, wer private stationäre Behandlungen anbietet. Stationäre Behandlung bedeutet dabei in der Regel, dass der Patient mindestens einen Tag und eine Nacht in das Versorgungssystem des Krankenhauses eingegliedert ist.
Häufige Fehler bei Praxisabgabe?
Der größte Fehler im Rahmen eines Praxisaustiegs ist der Verzicht auf die Vorbereitung. Als Praxisabgeber sollten Sie sich zeitlichen und rechtlichen Spielraum schaffen, um nicht unter Druck zu geraten. Ohne Druck sind Sie in der besten Verhandlungsposition und können teuere Fehler vermeiden. Nachfolgend finden Sie eine Liste von nur exemplarisch ausgewählten Fehlerquellen für die erste Orientierung
- Mietvertrag (z.B. Laufzeit, Übertragung, Rückbaupflicht)
- (zu) teuere Arbeitsverträge
- Nachfolgeplanung
- Vorbehaltlosigkeit im Praxisübergabevertrag
- Sicherheit für Kaufpreiszahlung (Idealfall: Bankbürgschaft)
- Todesfall/Berufsunfähigkeit bis zur Praxisübergabe
- Regelung des Mitarbeiterübergangs und Mitarbeiterinformation
- Übereignung der Patientenkartei
Patientenkartei nach Praxisverkauf?
Nach Praxisübergabe bleibt die Pflicht zur Aufbewahrung der ärztlichen Dokumentation bestehen. Der Praxisabgeber ist auch weiterhin an die ärztliche Schweigepflicht gegenüber seinem Nachfolger gebunden. Die gilt nur nicht, wenn sein Nachfolger z.B. zuvor in der Praxis tätig war und Einblick in die Dokumentation haben durfte.
Die Weitergabe der Daten ist daher regelmäßig nur mit Einwilligung des Patienten möglich. Hierzu ist im Praxisübergabevertrag die Vereinbarung erforderlich, dass der Praxisnachfolger auf die Patientenkartei erst zugreifen darf, wenn der Patient ausdrücklich oder konkludent – etwa durch Erscheinen in der Praxis – in die Datenweitergabe eingewilligt hat.
Haftung für BAG-Altverbindlichkeiten?
Ja! Die BAG wird in der Regel in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben. Alle Partner haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen. Dies gilt grundsätzlich auch bei Eintritt eines neuen Arztes in eine bestehende BAG. Der BAG-Vertrag sollte daher eine Haftungsbegrenzung im Innenverhältnis enthalten.
Unzulässige Bewertung im Netz?
Sie können eine schlechte Bewertung aus dem Netz entfernen, wenn sie beleidigend ist oder unzutreffende Tatsachen und nicht bloß eine Meinungsäußerung bzw. ein Werturteil enthält.
Ein unliebsamer Kommentar wird immer wieder auch dann entfernt, wenn der Autor auf Nachforschungen des Providers des Bewertungsportals nicht reagiert.
Manche Portale haben zudem interne Nutzungsrichtlinien, an die sich die Nutzer halten müssen. So sind Bewertungen auf Jemeda z.B. unzulässig, wenn sie ausschließlich Kostenstreitigkeiten beinhalten oder von einem Nutzer mit einer Wegwerf-E-Mail-Adresse stammen.
Mehr "Schein" als "Gesellschafter"?
Gerade beim Einstieg von Junior-Gesellschaftern in eine bereits bestehende BAG besteht die Gefahr, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung der Junior als Angestellter und damit nur „Schein-Gesellschafter“ der BAG eingestuft wird. Dies führt u.a. zu Forderungen von Sozialversicherungsabgaben für die letzten vier Jahre und bringt zahlreiche Folgeprobleme mit sich. Die Bewertung der Gesellschafterstellung erfolgt im Rahmen einer Gesamtschau einzelner Aspekte des gesellschaftlichen Miteinanders. Dabei sind die Regelungen des Gesellschaftsvertrages maßgeblich, insbesondere aber, wie diese tatsächlich gelebt werden. Für die Annahme der tatsächlichen Gesellschafterstellung eines BAG-Partners sprechen insbesondere folgende Punkte
- Beteiligung am Gewinn und auch am Verlust der Gesellschaft
- Beteiligung an den Kosten der Gesellschaft
- Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
- Beteiligung am immateriellen Wert der Gesellschaft
- Abfindung beim Ausscheiden aus der Gesellschaft (die sich auch am materiellen Wert bemisst)
- Einbringung von Kapital in die Gesellschaft
Vorsorglich sollte im Gesellschaftsvertrag auch geregelt werden, wer zu welchem Teil die Sozialversicherungsabgaben im Falle eines negativen Ausgangs der Betriebsprüfung übernimmt.
Ihre Zufriedenheit ist meine Priorität.
Dabei sage ich auch, was nicht
gefällt, wenn es nötig ist.
Denn Ihr Anliegen ist meins.